SCHWARZFAHREN – Das Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne Fahrschein ist in Österreich nicht gerichtlich strafbar, sondern nur nach dem Verwaltungsstrafrecht. Dieses sieht gem.  EGVG Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 eine Strafe bis zu € 218,00 strafbar. Falls der Schwarzfahrer sowohl das Beförderungsentgelt als auch den sogenannten Zuschlag unverzüglich bezahlt, ist dieser straffrei. Es erfolgt auch dann keine Strafe wenn das Entgelt binnen 3 Tagen geleistet wird und sich der Schwarzfahrer ausweisen kann. Die Kontrollorgane sind auch berechtigt  den Schwarzfahrer festzuhalten um die Identität durch die Polizei feststellen zu lassen.
Anders ist der Fall gelagert, falls der Schwarzfahrer einen Kontrolleur täuscht, beispielsweise durch einen gefälschten bzw. verfälschten Ausweis, es  würde dann eine gerichtliche Strafbarkeit wegen Erschleichung einer Leistung und einer Urkundenfälschung vorliegen. Diese Handlungen werden  bei Jugendlichen allgemein als Kavaliersdelikt gesehen, können  aber unangenehme gerichtliche Folgen nach sich ziehen.
Arthur Machac – Rechtsanwalt

0 comments

You must be logged in to post a comment.