Achtung Kinder: Glastüren!
Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung eines Produkts ist, dass die Norm für das Produkt veröffentlicht ist und durch Eintragung in das europäische Amtsblatt harmonisiert wurde. Damit wird aus der „EN“ die „hEN“. Nach Veröffentlichung der Norm (EN) beginnt eine Frist von 9 Monaten, innerhalb derer die einzelnen EU-Staaten ihre Vorschriften angleichen müssen. Nach Ablauf dieser Frist darf das CE-Zeichen erstmals auf dem Produkt verwendet werden (muss aber nicht). Es startet eine „Koexistenzphase“, die weitere 12 Monate dauert. In der Koexistenzphase dürfen Produkte mit dem CE-Zeichen vertrieben werden. Erst danach, also 21 Monate nach Verfügbarkeit der Norm, ist die CE-Kennzeichnung verpflichtend („Date of Withdrawal“, d.h. alle vorherigen nationalen Normen werden zurückgezogen).Grundlage einer Beurteilung bilden die OIB Richtlinien und die einschlägigen Normen. Achtung: Die OIB Richtlinien gelten noch nicht in allen Bundesländern. In der OIB Richtlinie Nr 4 – „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ – ist das Thema Innentüren unter Punkt 5 wie folgt geregelt: 5 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen 5.1 Glastüren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion 5.1.1 Folgende Glaselemente müssen unbeschadet der Bestimmungen gemäß 4.3 aus geeignetem Sicherheitsglas wie z.B. ESG, hergestellt sein: – Ganzglastüren und Verglasungen in Türen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche
Die Frage der Kennzeichnungspflicht wird in den folgenden Normen behandelt: ÖNORM EN 12150-1 – Ausgabe: 2000-12-01 Glas im Bauwesen – Thermisch vorgespanntes Kalknatron- Einscheibensicherheitsglas Teil 1: Definition und Beschreibung 10 Kennzeichnung Thermisch vorgespanntes Kalknatron-Einscheibensicherheitsglas nach dieser Norm muss unauslöschlich gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss die folgenden Informationen enthalten: – Name oder Markenzeichen des – Nummer dieser Norm: EN 12150Ö Norm EN 14449 – Ausgabe: 2005-07-01 Glas im Bauwesen – Verbundglas und Verbundsicherheitsglas Konformitätsbewertung/Produktnorm 6 – Kennzeichnung 6.2 Für Verbundglas und Verbund-Sicherheitsglas besteht keine Kennzeichnungspflicht Zusammengefasst: Verglasungen in Innentüren sind bis zu einer Höhe von 150cm über der Standfläche in Sicherheitsglas auszuführen. Eine Kennzeichnungspflicht besteht für Einscheibensicherheitsglas. Für Verbundsicherheitsglas besteht keine Kennzeichnungspflicht. Wenn es sich um Brandschutztüren handelt, ergibt sich die Kennzeichnungspflicht aus den Bestimmungen für Brandschutzverglasungen. Heinz Haring Sachverständiger für Glasarbeiten, Glasbearbeitung, Isolierglas, Glaskonstruktionen und Verglasungen
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