Der Endverbraucher wird geschützt, das ist auch gut so. Bei Unternehmern wird aber keine Unterscheidung vorgenommen. Oder gibt es keinen Unterschied zwischen einem Mega-Baukonzern und kleinen, mittelständischen Betrieben? Ein Drama sind die meisten Bauverträge, hier braucht es oft Juristen um einen Auftrag noch anzunehmen. 10 Seiten Leistungsbeschreibung und 50Seiten Vertragsrechtliches sind keine Seltenheit. Da sollte auch einmal ein Gericht Recht sprechen und den Mittelstand schützen. TIPP: Ich habe zu meiner Zeit als Geschäftsführer eines Handwerksbetriebes Ausschreibungen prinzipiell OHNE VERTRAGSBEDINGUNGEN abgegeben. Bei nicht-öffentlichen Auschreibungen geht das meist, so habe ich mir den Vertragsmüll erst durchgelesen wenn es eine Preisverhandlung gab, und somit die Chance auf Auftrag gegeben war. Und selbst dann muss man nicht alles unterschreiben. Ein Vertrag ist immer eine Willensübereinkunft BEIDER Parteien. Kaum ein Auftrag wo ich nicht Textpassagen aus dem Auftrag gestrichen habe… Weiter zum Urteil gegen Kleingedrucktes im Handyvertrag:
Unlesbares Kleingedrucktes im Handyvertrag ungültig AGB-Klauseln mit einer Schriftgröße von nur 6 Punkt oder weniger sind intransparent Das Handelsgericht Wien gab Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) – geführt im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziale und Konsumentenschutz – gegen den Mobilfunker „3″ statt: AGB-Klauseln mit einer optisch nicht hervorgehobenen Schriftgröße von nur 6 Punkt oder weniger sind intransparent und damit unwirksam.
„Vielfach ist der Text mit freiem Auge kaum oder nicht lesbar.“
Das „buchstäbliche „Kleingedruckte“ ist Verbrauchern mit Recht ein Dorn im Auge“, so die Konsumentenschützer in ihrer Aussendung am Donnerstag. „Vielfach ist der Text mit freiem Auge kaum oder nicht lesbar.“ Der VKI ist gegen eine besonders unlesbare Passage in einem Vertragsformblatt von „3″ Austria vorgegangen. In der Klausel wurde vereinbart, dass ein Aktivierungsentgelt in Höhe von 49 Euro zu leisten sei. Der Text war mit einer Schriftgröße von rund 5,5 Punkt (knapp 1 mm Schrifthöhe), mit engem Zeilenabstand und ohne Hervorhebung gestaltet.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig
Der VKI klagte mit Verbandsklage auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln in dieser Gestaltung und bekam in erster Instanz Recht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.  Das Gericht ging davon aus, dass von einem Durchschnittsverbraucher eine Entgeltvereinbarung nicht im kaum lesbaren Kleinstdruck vermutet werde. Es sprach für „3″ das Verbot aus, kaum lesbare Klauseln zu verwenden, insbesondere optisch nicht hervorgehobene Schriftgrößen von nur oder weniger als 6 Punkt. (red)

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