SCHWARZFAHREN – Das Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne Fahrschein ist in Österreich nicht gerichtlich strafbar, sondern nur nach dem Verwaltungsstrafrecht. Dieses sieht gem.  EGVG Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 eine Strafe bis zu € 218,00 strafbar. Falls der Schwarzfahrer sowohl das Beförderungsentgelt als auch den sogenannten Zuschlag unverzüglich bezahlt, ist dieser straffrei. Es erfolgt auch dann keine Strafe wenn das Entgelt binnen 3 Tagen geleistet wird und sich der Schwarzfahrer ausweisen kann. Die Kontrollorgane sind auch berechtigt  den Schwarzfahrer festzuhalten um die Identität durch die Polizei feststellen zu lassen.