Haftendbegehung im Luxus-Loft
Im vorliegenden Fall sind für mich nur die technischen Mängel klar, da diese im Normalfall nicht von der Nutzung abhängen, ein undichtes Bad schadet der Bausubstanz, egal was der Bewohner dafür bezahlt hat. Und die Klarheit bei einer mangelhaften Feuchtraumabdichtung entsteht auch meist durch das Wesen des Mangels: Er ist bei der Abnahme/Übergabe nicht sichtbar gewesen, konnte also nicht gerügt werden. (Verdeckter Mangel – Frist 30Jahre)Anders bei den hier festzustellenden Fugenausführungen an den sanierten Ziegelwänden! Hier würde ich einer Übergabe nach Sanierung nie zustimmen, die Fugen sind ausgebrochen, mangelhaft, optisch nicht zum sonstigen Stil passend usw. Aber der Kunde hat so übernommen, ist eingezogen – hat er das Aussehen der Fugen daher akzeptiert ? Ich kann nur technisch bewerten, und leider ist diese oft nicht der Weisheit letzter Schluss.
Das letzte Wort im Konfliktfall hat … DER RICHTER / DIE RICHTERIN! Ich rate daher eine Klagsführung nicht wegen Unregelmäßigkeiten an der Malerei anzuzetteln (Außer derartige Fehler treten im Warteraum eines Firmenchefs oder einer Kanzlei auf), der Ausgang von derartigen Verfahren ist unkalkulierbar, und lieber sage ich dem Kunden daß er beste Chancen hat…Das Interessante an dem Fall ist daß der „Beklagte“ ein Vormieter ist welcher die Wohnung saniert hat und dafür einiges an Ablöse genommen hat. Nun ist ja gegen eine Investitionsablöse nichts zu sagen, von Gesetz wegen darf man sich daran aber nicht bereichern. Also will mein Auftraggeber eine Bewertung der Sanierung vornehmen und den negativen Differenzbetrag allenfalls einfordern. Und wer hat gewußt daß der welcher eine Ablöse kassiert auch für die vorgenommene Sanierung gewährleisten muss ? Auch wenn er vorher nur Mieter war! …
1 comments
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ich glaub nicht dass man den vormieter belangen kann. der nachmieter hat ja so ubernommen!