KIKA – Irreführende Werbung?
„Finanzierungsaktion: 4 Jahre – 0 Prozent Zinsen“, oder „Jetzt Kaufen – 2009 Zahlen – 0 Prozent Zinsen“, weil diese Werbeaussagen nicht mit der Beschreibung der Finanzierung übereinstimmten. Im Kleingedruckten war nämlich zu lesen, dass sehr wohl Kosten und Gebühren anfallen und der effektive Jahreszinssatz daher 1,9 Prozent bzw. 5,02 Prozent betrage. Das ist irreführend und nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Kika hatte vor Gericht angeboten, derlei Werbung zu unterlassen, „sofern auf die Einschränkungen nicht deutlich hingewiesen wird“. Die Konsumentenschützer hatten diesen Vergleich abgelehnt. Zu Recht, stellte nun das Oberlandesgericht Wien fest, so der VKI.Irreführung Dahinter stehe die Rechtsfrage, ob ein „Per-se-Verbot“ aus dem Anhang zum UWG auch noch zusätzlich auf seine Irreführungseignung zu prüfen sei oder nicht. Denn in Ziffer 20 des Gesetzes findet sich ein Verbot von Produktbeschreibungen wie „gratis“, „umsonst“ oder „kostenfrei“, für den Fall, dass der Beworbene weitere Kosten zu tragen hat. Das OLG Wien gehe davon aus, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die „große Anlockwirkung und Irreführungsgeneigtheit“ von „Gratisangeboten“ ein absolutes Verbot statuiert habe; d.h. selbst ein deutlicher Hinweis auf Zusatzkosten kann die Gesetzwidrigkeit der Vorgangsweise nicht beseitigen. Es zeige sich, dass der VKI die Einschränkung im Vergleichsangebot von Kika zu Recht nicht akzeptiert habe, so VKI-Expertin Ulrike Docekal.(APA) Quelle: APA – Der Standard Webausgabe
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