KAUTION – In Österreich ist es allgemein üblich, dass bei Abschluss eines Mietverhältnisses eine Kaution geleistet wird, und zwar in der Höhe von 3 Bruttomonatsmietzinsen. Die Kaution dient Ansprüche des Vermieters (Mietzinsrückstände, Schäden im Mietobjekt) abzusichern. Keinesfalls dient sie dazu sie in den letzten 3 Monaten des Mietverhältnisses abzuwohnen, weil auch dann weiterhin der Mietzins fällig ist und dieser auch eingeklagt werden kann.
Durch den nunmehr neu eingeführten § 16b Mietrechtsgesetz besteht die Möglichkeit, dass der Mieter einen Geldbetrag überreicht. Der Vermieter hat diesen Geldbetrag dann in einem Sparbuch anzulegen und den Mieter darüber schriftlich zu verständigen.
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist das Sparbuch zurück zu geben, wobei die inzwischen angewachsenen Zinsen dem Mieter gutzuschreiben sind. Nach früherer Rechtslage konnte der Vermieter das Geld nehmen, dies selbst anlegen und den Zinsgewinn für sich lukrieren. Auch wird durch dieses Sparbuch ein so genanntes Sondervermögen geschaffen, das im Falle der Insolvenz des Vermieters auszuscheiden ist. Das heißt, der Mieter bekommt die gesamte Kaution und nicht nur einen Anspruch gegen die Masse.
Arthur Machac – Rechtsanwalt

0 comments

You must be logged in to post a comment.