Immer wieder wird an mich die Frage herangetragen, ob bei so genannten Pfusch- bzw. Schwarzarbeiten auch Gewährleistungsansprüche gegen den Werkunternehmer gerichtet werden können…
Haftet ein Pfuscher für seinen Pfusch?
Gem. § 922 ABGB hat der Unternehmer prinzipiell dafür Gewähr zu leisten, dass Arbeiten mangelfrei durchgeführt werden. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass dies nicht gelten soll, wenn die Arbeiten ohne Rechnung = Schwarzarbeit oder ohne Gewerbeberechtigung = Pfusch durchgeführt werden. Der OGH hat auch schon mehrfach ausgesprochen, dass ein Pfuscher oder auch eine Prostituierte, falls diese von einer dritten Person schuldhaft und rechtswidrig geschädigt  werden und diese dadurch arbeitsunfähig werden, sowohl Schmerzengeld als auch Verdienstentgang aus dem  Titel des Schadenersatzanspruches gerichtlich geltend machen können.
Schadenssumme höher als Strafe?
Es sind daher die Gewährleistungsansprüche  – Wandlung = Rückgabe und Preisminderung – zu bejahen. Es ist aber nicht möglich bei Gericht von einem Handwerker ohne Gewerbeberechtigung eine Verbesserung des mangelhaften Werkes einzuklagen, da ein gerichtliches Zivilurteil nicht gegen öffentliches Recht (hier die Gewerbeordnung) verstoßen darf.  Falls ein Pfuscher engagiert wird – dies ist zumeist ein Arbeiter, der bei einem Handwerksbetrieb angestellt ist und am Wochenende ein attraktives Zubrot verdient – liegt ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung vor, da der Arbeiter selbst über keinen Gewerbeschein verfügt, wobei eine Verwaltungsstrafe für den Arbeiter bis zu € 3.600,00 vorgesehen ist;  für den Auftraggeber beträgt diese bis zu € 2.180,00. Hinzu kommt noch die Finanzstrafe.
Unternehmer oder Privatperson?
Dieser Fall liegt aber nicht vor, wenn man einen Unternehmer mit Gewerbeschein beauftragt und dieser die Arbeiten schwarz durchführt. Hier ist der Vertrag mit einem gewerblich Berechtigten abgeschlossen worden. Es wurde lediglich die Vereinbarung getroffen die Umsatzsteuer zu umgehen. Hier handelt es sich nur um eine Straftat nach dem Finanzstrafgesetz. Dies bedeutet, die Umsatzsteuer muss nachentrichtet werden, weiters besteht zusätzlich eine Höchststrafe bis zum zweifachen Betrag der hinterzogenen Umsatzsteuer. ihr Artur Machac, Rechtsanwalt

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