Es gab schon schlimmere Winter, aber es  gab auch heuer wieder zahlreiche Schäden durch Dachlawinen und herabfallende Eiszapfen. Immer öfter drohen Haftungsfolgen, da die Versicherer sich gezwungen sehen bei Verschulden seitens der Hausinhabung Regress zu fordern. Viele neue Dächer weisen keinen baurechtlich geforderten Schneeschutz auf, bei augenscheinlich nicht sicheren Dächern im Altbestand sollte nachgerüstet werden. Im Falle von Personenschäden drohen rechtliche Konsequenzen. Achtung – die Schneestange alleine genügt nicht um Haftungsfolgen auszuschließen, im Gegenteil diese kann sogar EIGENTLICHE Ursache eines Personenschadens werden!
VERLETZT DURCH SCHNEESTANGE
Die Schneestange als Gefahrenquelle Warnstangen alleine reichen nicht nur nicht aus, sie gefährden sehbehinderte Menschen! Einrichtungen, die vor Dachlawinen warnen, sind ausnahmslos aus festem Material herzustellen und im rechten Winkel zur Gehrichtung aufzustellen. In der ÖNORM V 2104, wird bei Arbeiten gemäß StVO 1960, § 90 „Arbeiten auf oder neben der Straße“ die Aufstellung und der Betrieb von Dachlawinenabsicherungen definiert!
ABGB: Die WEG oder HAUSINHABUNG haftet in 1.Linie
§ 1319 ABGB: Wird durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.
STVO: Sicherheit auf öffentlichen Verkehrsflächen
§ 93 StVO „Pflichten der Anrainer“: Nach der Straßenverkehrsordnung § 93 StVO 1960 sind Grundeigentümer verpflichtet, auf Gehsteigen oder Straßen vor ihrem Grundstück die Schneeräumung und die Streuung durchzuführen. Diese Verpflichtung gilt in der Zeit von 6 bis 22 Uhr … haben Grundeigentümer auch die Pflicht zur Beseitigung von Gefahren durch Dachlawinen. Die Aufstellung von Warnstangen ist in der Rechtssprechung als unzureichend angesehen.
BAURECHT und NORM – nicht irgendein Schneeschutz
Wr. Bauordnung § 104 (4) An Dächern mit mehr als 25° Neigung sind Vorrichtungen gegen … und das Abrutschen des Schnees und des Deckmaterials anzubringen
Abschließend mein Hinweis dass vermutlich in allen Verträgen von beauftrager Winterdienstfirma zu Hausinhabung, zahlreiche Haftungsausschlüsse eingebaut werden. So daß bei extremen Wetterlagen die Schneeräumungsfirma nicht verpflichtet werden kann die vermeintlichen Pflichten -siehe oben- zu übernehmen. Die Frage bleibt dann: Wer haftet bei Wetterchaos? Die Räumungsfirma scheinbar nicht immer.
Günther Nussbaum-Sekora

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