Kategorie: FAQ
Die Bewertung zum Begriff „Baumangel“ obliegt eigentlich nur dem Juristen, der Sachverständige sollte von „bautechnischen Fehlern“, „Fehlern“ oder „Auffälligkeiten“ sprechen.
Es gilt die Formel: Bautechnischer Fehler + Vertragsverletzung = Baumangel.
Eine grün gestrichene Fassade ist beispielsweise kein „bautechnischer Fehler“, durch die vertragliche Vereinbarung die Fassade rot zu streichen liegt aber dennoch ein „Mangel“ vor.  Umgekehrt kann ein nicht hinterlüftetes Blechdach zwar bautechnisch fehlerhaft sein, wenn dies jedoch als Sonderkonstruktion vereinbart wurde liegt dennoch kein „Baumangel“ vor. Im Allgemeinen nennt der Baulaie schiefe Wände und Massungenauigkeiten als Grund für die Annahme von Baumängeln, hier ist jedoch zu bewerten ob eine beispielsweise schlampige Malerei im Vorraum auf Augenhöhe, oder im Abstellraum vorliegt. Es kann beide Male die gleiche Unregelmäßigkeit vorliegen, und wird es dennoch zu einer unterschiedlichen Bewertung kommen müssen.
Der Auftraggeber sollte seiner „Schadensminderungspflicht“ nachkommen und nicht sofort ein teures Gutachten (500 – xxxx Tsd.Euro) in Auftrag geben
Oftmals reicht eine einfache Mängelauflistung, dafür braucht ihr Gutachter dann beispielsweise nur 4 statt 10 Stunden. Reagiert der „Mängelverursacher“ dennoch nicht kann entweder ein Privatgutachten oder direkt über Gericht eine Beweissicherung beantragt werden. In der Regel empfiehlt sich aber vor dem Gerichtsweg ein Privatgutachten. Mit diesem und einer Rechtsberatung gemeinsam sollen die Chancen am Klagsweg bzw. Klagsrisiko ausgelotet werden. Weiters empfiehlt es sich für ein allfällig unvermeidbares Verfahren eine gute Grundlagen vorzulegen.
Der dann vom Gericht bestellte Gutachter, und natürlich der Richter, muss das Privatgutachten beweiswürdigen:
Das Privatgutachten folgt nicht den Regeln des Sachverständigenbeweises, selbst dann nicht, wenn es von einer Person stammt, welche die Voraussetzungen zur Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen erfüllt. Das Privatgutachten ist aber als Urkundenbeweis heranzuziehen. Dem Privatgutachten kommt oft nur verminderte Beweiskraft zu, weil es der Beweisführer selbst honoriert hat. Allerdings hängt die Beweiskraft auch davon ab, ob der Gutachter den Befund unter Beiziehung des Beweisgegners erstellt hat. Daher empfiehlt es sich immer die „Gegenseite“ zur Befundung einzuladen, schon um Vorwürfen zur Manipulation aus dem Wege zu gehen.
Im Übrigen spielt es keine Rolle ob sie für ein Privatgutachten einen Gerichtsgutachter oder einen Sachverständigen nach EN ISO/IEC 17024 beauftragen. Ein „Gerichtsgutachter“ wird immer nur von Gericht bestellt. Das Gericht kann aber auch einen nicht zertifizierten und gerichtlich beeideten Sachverständiger bestellen.