Kategorie: FAQ
Zuerst wäre zu klären ob die Mängel derart sind dass sie einen Einbehalt der offenen Zahlungen rechtfertigen. Holen Sie sich einen entsprechend zuständigen Gutachter. Bei Fehlern zu haustechnischen Problemen einen Haustechnik-SV bei allgemeinen oder sehr zahlreichen Baufehlern einen Bausachverständigen. Empfehlenswerterweise geben sie den Begutachtungstermin den vermeintlich mängelverursachenden Firmen bekannt. Teilen sie weiters ihre Vermutung zu Baufehlern und dies als Grund für die Zahlungsverweigerung mit. Wenn die Rechnung ihrer Meinung nach nicht so gelegt wurde wie vereinbart schicken sie diese zurück, mit dem Vermerk „nicht prüfbar“ oder „nicht wie vereinbart abgerechnet“, begründen sie jedenfalls „qualifiziert“ warum sie nicht bezahlen möchten.  Sonst riskieren sie allenfalls eine gerichtliche Mahnklage, welche sie aber immer noch mit Begründung zurückweisen können, nur beginnt dann ein unter Umständen langwieriges und teures Gerichtsverfahren. Reagieren sie daher immer und sofort auf Rechnungen!  Hat der Sachverständige dann einen Befund erstellt soll dieser als Grundlage für eine weitere rechtliche Beurteilung dienen. Weder der Anwalt noch in der Regel Sie selbst können beurteilen und bewerten welche Mängel an der Werkleistung tatsächlich vorliegen. Die Grundlage für allfällig weiteres liefert der Sachverständige. Dabei spielt es keine Rolle ob dieser gerichtlich oder nach EN ISO/IEC 17024, oder durch seine Berufsausbildung zugelassen ist.