Verjährung von Rechten
Das österreichische Recht kennt verschiedene Fristen für die Verjährung von Forderungen, praktisch bedeutend ist die kurze Frist von 3 Jahren gem § 1486 ABGB die für Forderungen des täglichen Lebens anzuwenden ist. Diese sind unter anderem Lieferungen und Leistungen im Rahmen eines Unternehmens, die Lieferung landwirtschaftlicher Produkte, Miet und Pachtzinse sowie die damit verbundenen Betriebskosten, Entgeltforderungen von Dienstnehmern, Honoraransprüche von freien Berufen wie Rechtsanwälte, Notare, Ärzte.Auch verjähren Schadenersatzansprüche gem. § 1489 binnen 3 Jahren ab dem Zeitpunkt wo Schädiger und Schaden bekannt sind. Praktisches Beispiel am 01.01.2010 wird ein Haus durch Sprayer beschädigt die Täter sind unbekannt. Am 01.09.2010 werden die Täter festgestellt, die Klage muss daher spätestens am 31.08.2009 eingebracht werden. Der Zweck der Verjährung ist es die Bürger anzuhalten ihr Recht fristgerecht geltend zu machen, dies soll nutzlosen Prozessen vorbeugen Auch wird die Erforschung der Wahrheit für das Gericht desto schwieriger je weiter ein Sachverhalt zurückliegt. Zeugen können sich nicht mehr so gut erinnern, Urkunden sind nicht mehr auffindbar. Auch würde eine Verlängerung der Fristen dazu führen das Beweismittel ewig aufbewahrt werden müssen.
Arthur Machac – Rechtsanwalt
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