Des Nachbars Hecke
Bezüglich überhängender Pflanzen bzw. Äste ist der § 422 ABGB einschlägig. Der Nachbar ist berechtigt überhängende Pflanzen abzuschneiden, hat aber dabei fachgerecht vorzugehen, die Pflanzen zu schonen und einschlägige gesetzliche Naturschutzbestimmungen einzuhalten. Ebenso können auch bis zur Grundstücksgrenze Wurzeln entfernt werden. Der Nachbar muss die Kosten der Entfernung prinzipiell selbst zahlen, nur wenn ein Schaden auf seinem Grundstück droht – z. B. die Anhebung von Platten durch die Wurzeln des Nachbarbaumes – ist es möglich die Hälfte der notwendigen Kosten dem Eigentümer der Pflanze bzw. des Baumes aufzutragen. Er ist auch nicht berechtigt den Schnitt auf dem Grundstück des Eigentümers der Pflanze abzulagern.Bei Streitigkeiten dieser Art ist eine Mediation (Streitschlichtung) zu erwägen, da mit dem Gerichtsverfahren meistens beide Seiten nicht zufrieden sind.
Arthur Machac – Rechtsanwalt
0 comments