Immer wieder gibt es Streitigkeiten wie hoch eine Hecke bzw. ein Baum sein darf, bzw. wie weit diese(r)  auf das Nachbargrundstück hinüber ragen darf.Es gibt diesbezüglich 2 gesetzliche Normen, und zwar den § 364 und den § 422 ABGB. § 364 ABGB  regelt unter anderem das Recht auf Licht. Dieses ist dann gegeben, wenn zumindest zu 50 % zeitlich und räumlich kein Sonnenlicht durch die hohe Bepflanzung des Nachbars auf die Liegenschaft gelangen kann und das ortsübliche Maß überschritten ist. Nur wenn diese Kriterien gegeben sind, besteht in einem Gerichtsverfahren in welchem man die Kürzung der Pflanzen beantragen kann  Aussicht auf Erfolg.
Bezüglich überhängender Pflanzen bzw. Äste ist der § 422 ABGB einschlägig. Der Nachbar ist berechtigt überhängende Pflanzen abzuschneiden, hat aber dabei fachgerecht vorzugehen, die Pflanzen zu schonen und einschlägige gesetzliche Naturschutzbestimmungen einzuhalten. Ebenso können auch bis zur Grundstücksgrenze  Wurzeln entfernt werden. Der Nachbar muss die Kosten der Entfernung prinzipiell selbst zahlen, nur wenn ein Schaden auf seinem Grundstück droht – z. B. die Anhebung von Platten durch die Wurzeln des Nachbarbaumes – ist es möglich die Hälfte der notwendigen Kosten dem Eigentümer der Pflanze bzw. des Baumes aufzutragen. Er  ist auch nicht berechtigt den Schnitt auf dem  Grundstück des Eigentümers der Pflanze abzulagern.
Bei Streitigkeiten dieser Art ist eine Mediation (Streitschlichtung)  zu erwägen, da mit dem Gerichtsverfahren meistens beide Seiten nicht zufrieden sind.
Arthur Machac – Rechtsanwalt

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