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FAQ
Die Bewertung zum Begriff „Baumangel“ obliegt eigentlich nur dem Juristen, der Sachverständige sollte von „bautechnischen Fehlern“, „Fehlern“ oder „Auffälligkeiten“ sprechen.
Es gilt die Formel: Bautechnischer Fehler + Vertragsverletzung = Baumangel.Eine grün gestrichene Fassade ist beispielsweise kein „bautechnischer Fehler“, durch die vertragliche Vereinbarung die Fassade rot zu streichen liegt aber dennoch ein „Mangel“ vor. Umgekehrt kann ein nicht hinterlüftetes Blechdach zwar bautechnisch fehlerhaft sein, wenn dies jedoch als Sonderkonstruktion vereinbart wurde liegt dennoch kein „Baumangel“ vor. Im Allgemeinen nennt der Baulaie schiefe Wände und Massungenauigkeiten als Grund für die Annahme von Baumängeln, hier ist jedoch zu bewerten ob eine beispielsweise schlampige Malerei im Vorraum auf Augenhöhe, oder im Abstellraum vorliegt. Es kann beide Male die gleiche Unregelmäßigkeit vorliegen, und wird es dennoch zu einer unterschiedlichen Bewertung kommen müssen.
Der Auftraggeber sollte seiner „Schadensminderungspflicht“ nachkommen und nicht sofort ein teures Gutachten (500 – xxxx Tsd.Euro) in Auftrag gebenOftmals reicht eine einfache Mängelauflistung, dafür braucht ihr Gutachter dann beispielsweise nur 4 statt 10 Stunden. Reagiert der „Mängelverursacher“ dennoch nicht kann entweder ein Privatgutachten oder direkt über Gericht eine Beweissicherung beantragt werden. In der Regel empfiehlt sich aber vor dem Gerichtsweg ein Privatgutachten. Mit diesem und einer Rechtsberatung gemeinsam sollen die Chancen am Klagsweg bzw. Klagsrisiko ausgelotet werden. Weiters empfiehlt es sich für ein allfällig unvermeidbares Verfahren eine gute Grundlagen vorzulegen.
Der dann vom Gericht bestellte Gutachter, und natürlich der Richter, muss das Privatgutachten beweiswürdigen:Das Privatgutachten folgt nicht den Regeln des Sachverständigenbeweises, selbst dann nicht, wenn es von einer Person stammt, welche die Voraussetzungen zur Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen erfüllt. Das Privatgutachten ist aber als Urkundenbeweis heranzuziehen. Dem Privatgutachten kommt oft nur verminderte Beweiskraft zu, weil es der Beweisführer selbst honoriert hat. Allerdings hängt die Beweiskraft auch davon ab, ob der Gutachter den Befund unter Beiziehung des Beweisgegners erstellt hat. Daher empfiehlt es sich immer die „Gegenseite“ zur Befundung einzuladen, schon um Vorwürfen zur Manipulation aus dem Wege zu gehen.
Im Übrigen spielt es keine Rolle ob sie für ein Privatgutachten einen Gerichtsgutachter oder einen Sachverständigen nach EN ISO/IEC 17024 beauftragen. Ein „Gerichtsgutachter“ wird immer nur von Gericht bestellt. Das Gericht kann aber auch einen nicht zertifizierten und gerichtlich beeideten Sachverständiger bestellen.
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FAQ
Zuerst wäre zu klären ob die Mängel derart sind dass sie einen Einbehalt der offenen Zahlungen rechtfertigen. Holen Sie sich einen entsprechend zuständigen Gutachter. Bei Fehlern zu haustechnischen Problemen einen Haustechnik-SV bei allgemeinen oder sehr zahlreichen Baufehlern einen Bausachverständigen. Empfehlenswerterweise geben sie den Begutachtungstermin den vermeintlich mängelverursachenden Firmen bekannt. Teilen sie weiters ihre Vermutung zu Baufehlern und dies als Grund für die Zahlungsverweigerung mit. Wenn die Rechnung ihrer Meinung nach nicht so gelegt wurde wie vereinbart schicken sie diese zurück, mit dem Vermerk „nicht prüfbar“ oder „nicht wie vereinbart abgerechnet“, begründen sie jedenfalls „qualifiziert“ warum sie nicht bezahlen möchten. Sonst riskieren sie allenfalls eine gerichtliche Mahnklage, welche sie aber immer noch mit Begründung zurückweisen können, nur beginnt dann ein unter Umständen langwieriges und teures Gerichtsverfahren. Reagieren sie daher immer und sofort auf Rechnungen! Hat der Sachverständige dann einen Befund erstellt soll dieser als Grundlage für eine weitere rechtliche Beurteilung dienen. Weder der Anwalt noch in der Regel Sie selbst können beurteilen und bewerten welche Mängel an der Werkleistung tatsächlich vorliegen. Die Grundlage für allfällig weiteres liefert der Sachverständige. Dabei spielt es keine Rolle ob dieser gerichtlich oder nach EN ISO/IEC 17024, oder durch seine Berufsausbildung zugelassen ist.
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Zuerst reklamieren sie für Mängelvermutungen zu Bauleistungen die ausführenden Unternehmen. Melden sie qualifiziert und sachlich, legen sie Bilder und eine vollständige sonstige Dokumentation -beispielsweise Datum, Wind- und Wetterlage zu Wassereintritten- bei. Reagiert die „Gegenseite“ nicht beziehungsweise lehnt diese eine Bearbeitung gänzlich ab so werden sie gut beraten sein einen Gutachtern zur Befundung zu holen. Der Gutachter (= gleich Sachverständiger) wird sie unabhängig von persönlichen Vorteilen beraten. Einem Handwerker fehlt in der Regel die intensive Auseinandersetzung zu sachverständigen Fragen, und steht hier möglicherweise ein Auftragswunsch im Vordergrund. Das Gleiche gilt auch für Mängel an Immobilien welche nicht im Sinne des Gewährleistungsrechtes zu sehen sind. Wollen sie beispielsweise Fragen zu ihrem feuchten Keller klären wird sie der neutrale Sachverständige unabhängig von Produkten und Eigeninteressen beraten. Die Trockenlegungsfirma wird ihnen immer nur zu Produkten raten welche sie auch selbst verarbeiten kann.
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Nein, nur das Gericht bestellt einen „Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen„. Sie können aus der „Gerichts-Sachverständigen-Liste“ oder aus der Liste der „EN ISO/IEC 17024-zertifizierten Gutachter“ auswählen. Vorrangig ist die fachliche Qualifikation! Als Sachverständiger oder Gutachter darf sich nur bezeichnen wer eine überdurchschnittliche Sachkunde oder fachliche Expertise hat und diese auch formulieren kann. Die irreführende Verwendung des Begriff „Sachverständiger“ kann als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden.
Die höchste Ausbildung im Sachverständigenwesen stellt nicht die „gerichtliche Zertifizierung“ darZur Qualitätssicherung wurde bei den „Gerichts-Sachverständigen“ der Bildungspass 2002 eingeführt und 2009 aktualisiert. Er ist jedoch keine bindende Voraussetzung für die Rezertifizierung, diese obliegt ausschließlich dem zuständigen Präsidenten.
Die höchste Zertifizierungsmöglichkeit im Sachverständigenwesen ist in der EN 45013 oder EN ISO/IEC 17024 geregeltEine gemäß DIN EN 45013 oder DIN EN ISO/IEC 17024 durchgeführte Zertifizierung ist die im zertifizierten Sachverständigenwesen in Bezug auf Niveau und Aktualität des Fachkundenachweises höchste erreichbare Qualifikation. Zertifizierte Sachverständige weisen regelmäßig ihre persönliche Eignung und ihre hohe fachliche Qualifikation sowie langjährige Berufserfahrung gegenüber einer nach der DIN EN 45013 bzw. DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle nach. Ihre Tätigkeit wird ständig durch die Zertifizierungsstelle überwacht (z.B. durch mehrere jährliche Kontrollen von Arbeitsproben). Um die hohe Qualität dauerhaft zu garantieren, ist der Gültigkeitszeitraum des Zertifikats auf 5 Jahre begrenzt. Danach muss der zertifizierte Sachverständige seinen Wissensstand erneut durch eine Prüfung unter Beweis stellen. Die Qualifikation als zertifizierter Sachverständiger beruht auf der Euronorm 45013 bzw. internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 und ist somit europaweit bzw. weltweit anerkannt. Verlinkte Informationen:
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Günther Nussbaum ist seit 30.7.1984 durchgehend am Bau, seit 1998 als Sachverständiger tätig. Er deckt vom Keller bis zum Dach alle Fachgebiete ab, zu haustechnischen Fragen arbeitet er „just in time“ mit Kollegen zusammen. Wo sonst zumindest 3 Gutachter nötig werden findet Günther Nussbaum Lösungen und Antworten zu nahezu jeder Baufrage.
IMMOBILIENANKAUF: Drum prüfe wer sich ewig bindet! Vom Keller bis zum Dach, ein Ankaufstest dauert rund 1,0-2,0 Stunden und beinhaltet Prüfungen zu allen zugänglichen Bauteilen. Dabei werden einfache Messungen wie zur Feuchtigkeit, Strömungsundichtheiten, Neigung und Schichtdicke vor Ort vorgenommen. Günther Nussbaum berät Sie zu den zu erwartenden Sanierungs- oder Reparaturarbeiten in den nächsten 5 – 10 – 15 und 20 Jahren. Auch Fragen zu allfällig geplanten Umbau- oder Sanierungsarbeiten werden direkt vor Ort erläutert. Nicht selten ist auch der bisherige Eigentümer über den Zustand seiner Immobilie überrascht, ein Ankaufstest liefert auch Grundlagen für sinnvolle Preisverhandlungen VOR Vertragsabschluss.
- Haus/Wohnung-Ankaufstest: Pauschalpreis Euro 1.188,00 inkl. 20 %Ust. (bis 2 Stunden vor Ort, inkl. Außenbauteile, ohne Schriftlichkeiten, Tonbandaufnahme erlaubt)
- Wohnung-Ankaufstest: Pauschalpreis Euro 948,00 inkl. 20 %Ust. (bis 1 Stunden vor Ort, ohne Außenbauteile, ohne Schriftlichkeiten, Tonbandaufnahme erlaubt)
- Bis 1 Stunde vor Ort Pauschalpreis Euro 948,00 inkl. 20% Ust. (Ohne Schriftlichkeiten, Tonbandaufnahme erlaubt)
- Bis 2 Stunden vor Ort Pauschalpreis Euro 1.188 inkl. 20 %Ust. (Ohne Schriftlichkeiten, Tonbandaufnahme erlaubt)
- Bis 0,5 Stunden vor Ort Pauschalpreis Euro 600,00 inkl. 20% Ust.(zB Bauteilprüfung; Ohne Schriftlichkeiten, Tonbandaufnahme erlaubt)
- Blowerdoormessung (Luftdichtheitsprüfung im Differenzdruckverfahren) Pauschal-Aufzahlung Euro 420,00 inkl. 20% Ust.
- Gebäudethermografie mittels hochauflösender Wärmebildkamera Pauschal-Aufzahlung Euro 300,00 inkl. 20% Ust.
- Elektronische Leckortung für Flachdächer, Terrassen, Keller oder Druckwasserleitungen auf Anfrage !
- Beratungspauschale im Büro der Bauherrenhilfe, bis 2 Std. vor Ort. Pauschalpreis Euro 550,00 plus 20% Ust. / inkl. 20% Ust. = Bruttopreis Euro 660,00 (Planungsberatung, Angebotsprüfung, Planprüfung, Detailplanung)
- Beratungspauschale im Büro der Bauherrenhilfe, bis 1 Std. vor Ort. Pauschalpreis Euro 400,00 plus 20% Ust. / inkl. 20% Ust. = Bruttopreis Euro 480,00 (Planungsberatung, Angebotsprüfung, Planprüfung, Detailplanung)
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Die „Bauherrenhilfe.at“ heißt eigentlich „Bauherrenhilfe Dienstleistungen e.U.“ und steht für ein Sachverständigenbüro. Wobei „e.U“ für -eingetragenes Einzel-Unternehmen- steht. Demnach die Bauherrenhilfe freiwillig in das Firmenbuch (früher Handelsregister) eingetragen ist und eine doppelte Buchhaltung führt. Beachten sie dazu unser Impressum. Von der Rechtsform her ist die Bauherrenhilfe…. ein Einzelunternehmen, es haftet demnach die Firmeninhabung persönlich. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist Günther Nussbaum.
Es werden folgende Leistungen angeboten:
- Schadensevaluierungen und Leckortungen bei Gebäuden
- Befundaufnahmen und Gutachtenerstellungen* zur gesamten Gebäudehülle (Keller, Fassade, Rohbau, Dach)
- Qualitätsprüfungen zu Hochbauleistungen
- Luftdichtheitsprüfungen gemäß EN 13829 (Prüfungen für Förderstellen nur bei Gesamtbewertungen)
- Gebäudethermografische Bewertungen und Leckortung
- Ankaufsprüfungen für Immobilien (keine Wertermittlung*)
- Bauberatungen und sonstige Dienstleistungen zu Hochbauarbeiten*
- Raumluftanalysen, Schimmelberatung und Sanierung
Was wir nicht anbieten, aber an Partner provisionsfrei vermitteln:
- Architektenleistungen zur Einreichplanung und baubehördlichen Fragen (Bebauungsbestimmungen)
- Statische Berechnungen, Leistungen welche Ziviltechnikern vorbehalten sind
- Dienstleistungen zu Elektriker- und Haustechnikfragen
Wo wir nicht vermitteln
- Handwerks- und Bauleistungen – Fehler können überall und in der besten Firma passieren, aus diesem Grund vermitteln und empfehlen wir keine Ausführenden Unternehmen.
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Unter der Domain „Bauherrenhilfe.Org“ betreibt der im Vereinsregister eingetragene Verein „Bauherrenhilfe.org – Verein für Qualität am Bau“ sein Internetportal. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist das regelmäßige Publizieren von Fachbeiträgen und eine sachverständige Ausbildung. Wobei auch Sonderfachleute, beispielsweise Personal aus der Forschung und Entwicklung, zu Themen aus dem Hochbau berichten sollen. Jedes Mitglied kann das Angebot zu einer Gratis Homepage, entweder mit einer eigenen, oder mit einer Subdomain, in Anspruch nehmen. Beispielsweise ist die „Bauherrenhilfe.at“ mit einer eigenen Domain in das Vereinsportal eingebunden. Jedes Mitglied kann so an der Öffentlichkeitsarbeit des Vereines partizipieren. Der Verein wurde von seinem Obmann Günther Nussbaum-Sekora gegründet und verzeichnete im Jänner 2011 1,3Mio. Zugriffe.
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Das Gerichtsgutachten – wie auch der Gerichtsgutachter- kann ausschließlich von Gerichts wegen beauftragt werden. Das Privatgutachten ist ein Parteiengutachten und wird dieses, wie auch der Privatgutachter, von einer Partei beauftragt und bezahlt. Für weiterführende Informationen haben wir sonstige Fragestellungen bei unseren FAQ erarbeitet.
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Grundsätzlich gibt es keinen Unterschied. Nur den dass die Gerichte die Bezeichnung „Sachverständiger“ verwenden. Es handelt sich weiters nur um Unterschiede in der umgangssprachlichen Verwendung. Demnach zwar beide Begriffe nicht gesetzlich geschützt sind, es aber bei missbräuchlicher Verwendung zu Rechtsfolgen in Bezug auf den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs kommen kann.
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Ein „Gerichtssachverständiger“ ist eine von Gericht beeidete und vom Verband der Gerichtssachverständigen zertifizierte Person mit besonderer Berufserfahrung und Qualifikation. Der Gerichtssachverständige im Sinne der Definition wird ausschließlich von Gericht bestellt. Wird ein „Gerichtssachverständiger“ von einer Privatperson beauftragt so gilt dieser als Privatgutachter. Die gerichtliche Zertifizierung ist im Übrigen nicht die einzige Möglichkeit für Gericht zu arbeiten, beziehungsweise nicht die ausschließliche Voraussetzung:
Dazu könnte man sagen dass es keinen gerichtlich zugelassenen Sachverständigen/Gutachter im Zivilprozess gibtDazu die Fragestellung: Ist ein Sachverständiger/Gutachter, der nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, überhaupt „gerichtlich zugelassen“? Es gibt eine Vielzahl wissenschaftliche Experten; Europa zertifizierte Sachverständige und auch andere freie Sachverständige, die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind, aber eine Vielzahl Gerichtsgutachten erstatten. Diese werden bei Bedarf und/oder auf Antrag vor Gericht vereidigt für diesen oder jenen Zivilprozess.Die Zivilprozessordnung (ZPO) kennt verschiedene Beweismittel:
- • Beweis durch Augenschein
- • Zeugenbeweis
- • Beweis durch Sachverständige/Gutachter,
- • Beweis durch Urkunden und
- • Beweis durch Parteienvernehmung.
Die BesonderheitBei einer Hinzuziehung durch das Gericht wird der Sachverständige zu dessen Gehilfe. Er nimmt eine von den Parteien unabhängige neutrale Position ein, aus der er dem Gericht über seine Untersuchung zu einer vom Gericht gestellten Frage berichtet bzw. beantwortet. Als Zeuge oder als Verfasser eines Gutachtens dagegen bekundet der Sachverständige – benannt von einer Partei – seine Wahrnehmung aus der Vergangenheit. Als Zeuge ist der Sachverständige daher nicht austauschbar, da nur er über seine in der Vergangenheit liegende Wahrnehmung berichten kann (auch als sachverständiger Zeuge, wie beschrieben). Das Gericht hat die Zeugenaussage des Sachverständigen dann im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) neben den anderen Beweisen zu berücksichtigen. Dabei kommt der Aussage des Sachverständigen jedoch regelmäßig ein hohes Gewicht zu, da er trotz der Beauftragung auch durch eine Partei aufgrund seines fehlenden Eigeninteresses eine relativ neutrale Stellung einnimmt und seine Wahrnehmung aufgrund einer besonderen Fachkunde vorträgt bzw. schriftlich fixiert.
Die prozessuale Stellung des gerichtlich bestellten SachverständigenDie §§ 402 ff ZPO regeln den Beweis durch Sachverständige. Im Gegensatz zum als Zeugen benannten Parteigutachter oder dessen als Urkunde vorgelegten Gutachten wird hier Beweis dadurch erhoben, dass das Gericht einen Sachverständigen damit beauftragt, zu bestimmten Fragen Stellung zu nehmen.
Besonderer HinweisSachverständiger ist, wer auf einem bestimmten Fachgebiet aufgrund seiner Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung besondere Kenntnisse vorweist und so im Einzelfall als Beweismittel und als Helfer des Richters zur Entscheidung in einem Prozess herangezogen wird.
Wer als Sachverständiger vom Gericht benannt werden kann, wird in der Zivilprozessordnung nur mittelbar beschrieben. Neben dem Wortsinn muss der Sachverständige vordergründig im Hinblick auf das Beweisthema über Sachverstand verfügen, um bei der Feststellung von Tatsachen dem Gericht behilflich sein zu können. Die Sachkunde des zu benennenden Sachverständigen muss nicht durch Zeugnisse, Titel oder Berufsbezeichnungen nachgewiesen sein. Auch ist die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen keine Voraussetzung für seine Heranziehung durch das Gericht.Entscheidend ist allein, dass der Sachverständige für die jeweilige Beweisfrage tatsächlich über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Demgemäß sind die vom Gericht beauftragten Sachverständigen nach § 407 a ZPO verpflichtet, zunächst unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in ihr Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann.Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts, soweit sich nicht die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige geeinigt haben. § 404 Abs. 2 ZPO gibt den Gerichten auf, dass für den Fall, dass für gewisse Arbeiten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen nur dann gewählt werden sollen, wenn besondere Umstände dies erfordern.§ 404 Abs. 2 ZPO ist jedoch eine reine Ordnungsvorschrift, die das Ermessen des Gerichtes bei der Auswahl des Sachverständigen nicht ersetzt. Als Grund für die in § 404 Abs. 2 ZPO niedergelegte Bevorzugung öffentlich bestellter Gutachter wird angeführt, dass diese neben der Sachkunde auch forensische Erfahrung mitbringen und zudem nach § 407 Abs. 1 ZPO zur Erstattung von Gutachten verpflichtet sind.
Diese Voraussetzungen können jedoch auch von nicht öffentlich bestellten Sachverständigen erfüllt werden.Nach § 407 Abs. 1 ZPO ist auch derjenige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet, der sich öffentlich im betreffenden Fachgebiet zur entgeltlichen Berufsausübung erbietet. Hierunter fallen sämtliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Erstellung eines Gutachtens in Frage kommen. Verfügen solche Personen zudem über forensische Erfahrungen, fällt die Rechtfertigung für eine Bevorzugung öffentlich bestellter Sachverständiger durch § 404 Abs. 2 ZPO weg.
Das Gericht kann den Sachverständigen in eigenem Ermessen nach der Fachkunde auswählen
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Das Gericht muss das von einer Partei auf ein gerichtlich eingeholtes Gutachten vorgelegte Privatgutachten, das dem Gerichtsgutachten entgegensteht, erkennbar verwerten. Das Privatgutachten kann das Gericht unter Umständen auch veranlassen, weiteren Beweise von Amts wegen zu erheben.
Das Privatgutachten ist für den Erfolg einer Klage allenfalls unverzichtbar und muss dieses von Gericht ernst genommen werden – Wichtig ist der korrekte Inhalt!Der Bundesgerichthof hat entschieden, dass das Gericht Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, ernst nehmen muss. Es muss ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere biete sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Zweckmäßigerweise hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will.
(ZPO – Zivil-Prozess-Ordnung)In einem konkreten Fall wurde das Gerichtsgutachten mit einem Privatgutachten widerlegt, jedoch in 1. Instanz nicht ausreichend behandelt. Das Berufungsgericht hat nur darauf verwiesen, dass alle vom Kläger in seiner Berufungsbegründung aufgeführten Unterlagen dem gerichtlichen Sachverständigen vorgelegen hätten und in seine Begutachtung eingeflossen seien. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat zwar das vom Kläger eingeholte Gutachten erwähnt und die Ergebnisse dieser Begutachtung wiedergegeben. Damit auseinandergesetzt hat sich der Sachverständige indes aber nicht – er wurde dazu auch nicht in den Tatsacheninstanzen aufgefordert. Somit hat sich das Berufungsgericht letztlich ohne eigene Begründung dem gerichtlich bestellten Gutachter angeschlossen, indem es dessen Ausführungen für überzeugend erklärt hat.
Eigene Sachkunde, die den Gutachterstreit beilegen könnte, hat es dabei nicht erkennen lassen. Stattdessen hat es unkritisch die Wertungen des gerichtlich bestellten Gutachters und die darauf beruhenden Feststellungen des Landgerichts übernommen.Im Hinblick auf die Widersprüche zwischen dem Gutachten des Privatgutachters und dem des gerichtlich bestellten Sachverständigen hätte das Berufungsgericht letzteren dazu anhören müssen, gegebenenfalls unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter des Klägers. Erforderlichenfalls hätte es ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen, was der Kläger ausdrücklich beantragt hatte.
Da das Berufungsgericht diese sich aufdrängenden Aufklärungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, ist das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich!Legt eine Partei ein Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (siehe auch BGH-Urteile – AZ: IV ZR 250/06 + AZ: IV ZR 200/03).
Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen.BGH – AZ: IV ZR 57/08 Beschluss vom 18. Mai 2009