Gerichtsurteil gegen Aquapol und Co.
In mehreren Gerichtsurteilen sowie vor Gericht erwirkten einstweiligen Verfügungen ist den Vertreibern von gänzlich untauglichen Geräten zur Mauerwerkstrocknung untersagt worden, ihre unlautere Werbung fortzusetzen. Da einige Beklagte von ihrem Recht auf Berufung Gebrauch machen, ist es Ihnen in diesem Fall derzeit auch weiterhin möglich, trotz der richterlichen Entscheidung Ihre irreführende Werbung fortzusetzen.So wurden gegen folgende Firmen Urteile erlassen: (Ergänzung: Der DHBV hat gegen Aquapol ein Verfahren verloren, deswegen die Urteile vom Netz genommen. Für Recherchezwecke habe ich Text, Datum und Landgericht unverändert gelassen.Weise aber darauf hin dass die Urteile allenfalls nicht mehr aktuell sind, bzw. in der nächsten Instanz anders entschieden wurde) Aquapol Landgericht München I, 23.10.2008 Landgericht Bayreuth, 15.05.2009 Landgericht Frankfurt (Oder), 05.06.2009 Landgericht Darmstadt, 07.07.2009 Aqualan Oberlandesgericht Düsseldorf, 7.07.2009 Biopol Landgericht München II, 02.01.2009 Landgericht Berlin, 16.01.2009 Landgericht Ansbach, 23.01.2009 Landgericht Braunschweig 14.01.2009 Hydrosan Landgericht Dessau-Roßlau 19.11.2008 Landgericht München II, 02.01.2009 Oberlandesgericht Naunburg, 29.05.2009 HOTEC Landgericht München I, 04.08.2008 NET (Naturenergietechnik) Landgericht Dresden, 23.01.2009 Zum Aquapol Urteil des Landgerichts München I vom 23.10.2008 In dem Urteil das der Verband Sozialer Wettbewerb gegen die Firma Aquapol erwirkt hat, führt das Landgericht in seinen Entscheidungsgründen wie folgt aus: Mit den untersagten Werbeaussagen verstoße die Firma Aquapol gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. Die behaupteten Wirkungen des umgangssprachlich sogenannten „Zauberkästchens“ können nicht wissenschaftlich nachgewiesen oder bestätigt werden. Ein derartiger Nachweis ergäbe sich nicht einmal aus den eigenen Behauptungen der Vertreiberin. Außer den von der beklagten Firma behaupteten Werbesprüchen gäbe es keinerlei Nachweise dafür, dass die Aussagen tatsächlich richtig sein könnten. Im Prozeß ließ die Vertreiberin der „Zauberkästchen“ selber einräumen, dass „zum jetzigen Zeitpunkt der Nachweis nach den Regeln der anerkannten Physik nicht durchführbar sei“. Ferner muss die Beklagte einräumen, dass die Wirkung der beworbenen Geräte durch Sachverständigengutachten zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich sei. Zur Zeit sei nicht nachzuweisen, dass eventuelle Trocknung von Mauern und Gebäuden tatsächlich auf den Einsatz der beworbenen Geräte zurückzuführen sei. Sofern sich der Feuchtigkeitsgehalt von Gebäuden verbessere, können derartige Ergebnisse nicht als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse diesen Geräten zugeschrieben werden. LG München 1, 4HK 0 21180/07 Das Urteil gegen Aquapol
Ausserdem
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Nachsatz: Ich habe gestern von einem Kunden welcher seit Jahren Aquapol im Keller hat, eine Kugel geschenkt bekommen. Diese werde ich demnächst öffnen und das Geheimnnis um den zauberhaften Inhalt lüften… Die Fachwelt kann sich schon mal freuen. Im Übrigen hat sie in diesem Wohn-Keller keine Wirkung gezeigt…
Urteil des Obersten Gerichtshofes in Wien gegen Aquapol
Urteil des Obersten Grichtshofes in Wien gegen Aquapol –
24.6.2003, Geschäftszahl 3Ob150/02h
Nachzulesen unter http://www.ris.bka.gv.at/jus JusTexte anhaken
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den
Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als
Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf,
Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der
Rechtssache der klagenden Partei Paul Martin M*****, vertreten durch
Dr. Maximilian Motschiunig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die
beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norbert
Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 105.000 S = 7.630,65 EUR sA,
infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des
Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. Februar 2002,
GZ 4 R 16/02y-49, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.
April 2002, AZ 4 R 16/02y, womit infolge Berufung der beklagten
Partei das Urteil des Bezirksgerichts Wolfsberg vom 10. Oktober 2001,
GZ 4 C 548/00h-40, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 665,66
EUR (darin 110,94 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens
binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begann 1992 mit der Sanierung eines etwa 100 Jahre alten
baufälligen Bauernhauses (im Folgenden nur Haus) mit feuchten Mauern.
Die Innenmauern sind mit Ziegelmauerwerk errichtet, die Außenmauern
teilweise mit Steinen. Im Zuge der Außensanierung wurde der Putz
abgeschlagen und ein neuer Putz aufgebracht.
Ein Handelsvertreter der beklagten Partei bot dem Kläger am 16. Juni
1995 das A***** Trockenlegungssystem der beklagten Partei an, das er
dahin erklärte, es funktioniere mit Magnetismus, die Feuchtigkeit in
den Mauern werde hinuntergedrückt. Bei einem Besuch des
Verkaufsleiters der beklagten Partei am 18. August 1995 reduzierte
dieser den ursprünglich genannten Preis von 148.800 S für die
Trockenlegung des Hauses ohne Keller auf 105.000 S, zumal eine von
der Straße gut sichtbare Werbetafel angebracht und der Kläger bei
Zufriedenheit in die Referenzliste aufgenommen werden sollte. An
diesem Tag fertigte der Kläger den schriftlichen Auftrag. Die
beigeschlossene „Garantieurkunde“ der beklagten Partei enthält u.a.
eine Gewährleistungsgarantie, wonach durch den Einbau des …-Geräts
die aufsteigende Bodenfeuchte innerhalb vier Jahren bis zur
Mauerrestfeuchte abgesenkt wird, und eine Rücknahmegarantie folgenden
Inhalts: „Wird nach Ablauf von 4 Jahren ab Aufstellung der Anlage die
Mauerrestfeuchte nicht erreicht, so wird innerhalb von 14 Tagen der
volle Kaufpreis rückerstattet. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung
der Betriebsanleitung und der 14-tägigen Kündigungsfrist, außerdem
muss die …-Gerätschaft innerhalb 14 Tagen retourniert werden. Zur
Überprüfung des Austrocknungserfolges wird bei Aufstellung der Anlage
ein Meßprotokoll erstellt, das als Grundlage für allfällige Ansprüche
gilt. Zur Überprüfung des Austrocknungserfolges wird bei Aufstellung
der Anlage ein Meßprotokoll erstellt, das als Grundlage für
allfällige Ansprüche gilt.“
Am 20. September 1995 führte ein Techniker der beklagten Partei
Messungen nach zwei näher genannten Methoden durch und montierte nach
Ausfüllen eines Messprotokolls drei Geräte. Das von der beklagten
Partei angewendete System ist ein Verfahrensprinzip der sogenannten
Magnetokinese; es fällt nicht in die Gruppe der allgemein anerkannten
naturwissenschaftlichen Wirkgrundsätze gemäß der Ö-Norm B3355. Laut
dieser Ö-Norm sind zur Feststellung der Wirksamkeit Messungen des
Feuchtegehalts, der Restfeuchtigkeit bzw des Durchfeuchtungsgrades
und der hydroskopischen feuchte sowohl vor Beginn der Maßnahme als
auch danach durchzuführen. Im Wohnhaus des Klägers wurden einige
Messungen vorgenommen und nach einiger Zeit die drei Geräte gegen
eines eingetauscht. Das von der beklagten Partei installierte System
erreichte die nach der ÖNorm B3355 zugesicherte Senkung des
Durchfeuchtungsgrads des Mauerwerks auf unter 20 % an vier
Probeentnahmestellen nur an einer Stelle, während an drei weiteren
Stellen dieser Wert wesentlich höher war. Der von der beklagten
Partei zugesicherte Erfolg trat somit nicht ein.
Der Kläger begehrte mit seiner am 2. März 2000 eingebrachten
Mahnklage die (Rück)Zahlung des von ihm bezahlten Betrags von 105.000
S sA aus dem Titel der Gewährleistung, des Schadenersatzes und des
Irrtums. Die von der beklagten Partei installierte Anlage sei nicht
dazu geeignet, eine Entfeuchtung des Mauerwerks zu bewirken.
Die beklagte Partei brachte zusammengefasst vor, der zugesagte Erfolg
sei eingetreten. Der Anspruch sei überdies verjährt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Parteien hätten
einen Werkvertrag geschlossen, in dem sich sich die beklagte Partei
verpflichtet habe, das Mauerwerk des Hauses des Klägers laut Ö-Norm
B3355, Teil 1, auf unter 20 % Durchfeuchtungsgrad zu entfeuchten. Da
dieser Erfolg nicht erreicht worden sei, sei der Kläger berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und den Werklohn zurückzufordern. Eine
Verbesserung habe die beklagte Partei nicht angeboten. Der Kläger
habe keine Möglichkeit zur Kontrolle des Durchfeuchtungsgrads gehabt,
weil die Messmethoden der beklagten Partei keinen Rückschluss auf den
Durchfeuchtungsgrad zuließen. Die beklagte Partei prüfe praktisch mit
ihren Messungen selbst, ob sie Garantie zu leisten habe. Der Kläger
sei dadurch in Irrtum geführt worden. Das Abmontieren des Geräts
durch den Kläger im Frühjahr 2000 sei daher nicht
entscheidungsrelevant.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Wesentlichen aus
folgenden Erwägungen:. Leistungsgegenstand sei für den Kläger die
Erwartung eines Trocknungserfolgs durch die von der beklagten Partei
vorgeschlagene Maßnahme gewesen. Die beklagte Partei habe es sich
selbst zuzuschreiben, durch die Wahl der Art ihrer Feuchtemessungen
nun nicht in der Lage zu sein, den behaupteten Trocknungserfolg
technisch einwandfrei nachzuweisen. Dem Kläger sei der Beweis
gelungen, dass die von der beklagten Partei zugesagte
Mauerrestfeuchte durch ihre Trocknungsmaßnahmen nicht erreicht worden
sei. Im Hinblick auf den vorliegenden wesentlichen Mangel sei der
Kläger gemäß § 1167 ABGB mit Recht vom Vertrag abgegangen. Hier gelte
die dreijährige Gewährleistungsfrist des § 933 Abs 1 ABGB, weil die
Wirkung ausschließlich an unbeweglichen Teilen des Hauses eintreten
sollte. Diese Frist sei gewahrt.
Die zweite Instanz ließ im Verfahren nach § 508 ZPO die Revision
nachträglich zu, weil es nicht ganz ausgeschlossen sei, das
Vertragsverhältnis der Streitteile rechtlich anders als das
Berufungsgericht zu qualifizieren. Sollte es sich tatsächlich um
einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache
(Alternativenergiesystem) handeln, so wären auch andere Konsequenzen
betreffend Gewährleistungsansprüche udgl zu erwarten. Dazu, wie nun
eine solche Parteienvereinbarung bezüglich Einsatzes eines
alternativen Energiesystems rechtlich zu qualifizieren sei und welche
Rechtsfolgen sich daraus ergeben, fehle höchstgerichtliche Rsp.
Rechtssatz
Die Revision der beklagten Partei ist mangels Vorliegens einer
Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht
zulässig.
a) Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste
Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
b) Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die in der Berufung zwar
geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint werden, können
nach stRsp in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157 = JBl
1990, 535 uva; RIS-Justiz RS0043092; Kodek in Rechberger2, § 503 ZPO
Rz 3). Dieser Grundsatz gilt aber nach der Rsp (ua dann) nicht, wenn
das Berufungsgericht die Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage
nicht gedeckten Begründung verworfen hat (RIS-Justiz RS0043166; Kodek
aaO). Davon kann hier keine Rede sein. Die zweite Instanz hat die in
der Mängelrüge der Berufung gerügte Unterlassung der Beiziehung eines
(weiteren) Sachverständigen nicht mit der Erwägung für unbegründet
erachtet, ein taugliches Beweisthema sei in erster Instanz nicht
angegeben worden.
c) Wenngleich nach dem Inhalt des Auftrags- und Lieferscheins der
Kläger ein bzw. drei Geräte von der beklagten Partei „kaufte“, hat
die beklagte Partei den (näher bestimmten) Erfolg der Trockenlegung
von feuchten Mauern eines Hauses zugesagt. Die rechtliche Beurteilung
der Vorinstanzen, es handle sich in Wahrheit um einen, eine
unbewegliche Sache betreffenden Werkvertrag, erweist sich als
zutreffend. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich nämlich der
Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller zur Herstellung eines
bestimmten Werks. Was als „Werk“ iSd § 1151 ABGB den Gegenstand eines
Werkvertrags bilden kann, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der
Gesetzgeber hat darunter unter Hinweis auf den Sprachgebrauch ein
Werk im weitesten Sinn, also nicht bloß körperliche Erzeugnisse,
sondern auch irgend einen bestimmten anderen Erfolg verstanden
(RIS-Justiz RS0021678). Das Werk kann sich auf bewegliche oder auf
unbewegliche Sachen beziehen. Unbewegliche Sachen liegen auch dann
vor, wenn Arbeiten an einer unbeweglichen Sache – in casu Mauern
eines Hauses – vorgenommen werden (JBl 1987, 662). Die Erwägungen des
Berufungsgerichts im Beschluss gemäß § 508 ZPO, es könne sich auch um
einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache
(Alternativenergiesystem) handeln, können das Vorliegen einer
Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht schlüssig begründen.
Abgesehen davon, dass die Auslegung von Verträgen im Einzelfall
grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darstellt,
entfernt sich die zweite Instanz dabei von den, von ihm selbst
gebilligten Tatsachenfeststellungen erster Instanz, wonach eben ein
bestimmter Erfolg, nämlich die Trockenlegung von Hausmauern, somit
einer unbeweglichen Sache binnen vier Jahren geschuldet war, aber
tatsächlich nicht eintrat, wie der beweispflichtige Kläger im
Verfahren beweisen konnte.
Dem Kläger war eine Berufung auf die vertraglich eingeräumte
vierjährige Gewährleistungs- und Rücknahmegarantie wegen Fristablaufs
(Vertragsabschluss am 18. August 1995, Aufstellen der ursprünglich
drei Geräte am 20. September 1995, erstes Schreiben des
Klagevertreters mit dem Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrags am
1. Oktober 1999) nicht versagt. Grundsätzlich beginnt die
Gewährleistungsfrist auch in den Fällen der dreijährigen
Gewährleistungsfrist mit der körperlichen Übergabe zu laufen
(vstSenat SZ 63/37). Nach den Vereinbarungen der Streitteile musste
der zugesagte Erfolg erst vier Jahre nach Vertragsabschluss, somit
frühestens am 20. September 1999 eintreten. Erst zu diesem Zeitpunkt
– als maßgeblicher Zeitpunkt der Übergabe des „Werks“ – konnte
beurteilt werden, ob das Werk (Absenkung der aufsteigenden
Bodenfeuchte bis zur Mauerrestfeuchte, somit entsprechend der
maßgeblichen ÖNorm B3355 Erreichung eines Durchfeuchtungsgrads
[Quotient aus Feuchtigkeitsgehalt und maximaler Wasseraufnahme,
ausgedrückt in Prozent des mit Wasser gefüllten zugänglichen
Porenraumes] des trocken gelegten Mauerwerks von höchstens 20 % sowie
Beibehaltung eines solchen Werts) gelungen war oder nicht. Vor dem
20. September 1999 konnte daher schon begrifflich keine
Gewährleistungsfrist abgelaufen sein. Innerhalb der erst nun in Gang
gesetzten Gewährleistungsfrist (anzuwenden sind § 1167 iVm § 933
ABGB, jeweils idF vor dem GewRÄG, weil der Vertrag vor dem 31.
Dezember 2001 geschlossen wurde) wurde aber der Mangel gerichtlich
geltend gemacht (Beginn der Gewährleistungsfrist 20. September 1999,
Klagseinbringung 2. März 2000, somit rechtzeitig selbst bei Annahme
einer bloß sechsmonatigen Gewährleistungsfrist). Damit erweisen sich
alle Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei über eine
Verfristung der Gewährleistungsfrist bzw. eine Verjährung des
Rückforderungsanspruchs als verfehlt.
Nach der Garantie der beklagten Partei war dem Kläger ausdrücklich
das Recht zur Wandlung eingeräumt. Selbst wenn man nicht von dieser
Garantie ausgehen wollte, hat jedenfalls die beklagte Partei nichts
vorgetragen, was nur die Geltendmachung eines anderen
Gewährleistungsbehelfs rechtfertigen könnte. Wieso der Kläger die
Betriebsanleitung nicht eingehalten habe, was eine Voraussetzung für
die Garantie war, bleibt auch die Revision auszuführen schuldig. Ob
der Kläger das Gerät im Frühjahr 2000, somit lange nach Ablauf der
Frist, innerhalb der der Erfolg der Mauertrocknung einzutreten hatte,
öffnete, ist unerheblich. Da die Beibehaltung eines Werts von 20 %
Vertragsinhalt war, ist es bedeutungslos, ob allenfalls das Werk vor
Ablauf der vierjährigen Frist gelungen war.
Auf den Rechtsgrund eine Vertragsanfechtung wegen Irreführung sowie
die vom Kläger in der Revisionsbeantwortung behauptete
Sittenwidrigkeit des Vertrags muss nicht mehr eingegangen werden. Wie
das Gerät tatsächlich funktioniert (Wirkungsweise), wie es
funktionieren sollte, ob mit dem Gerät der zugesagte Erfolg an sich
erreicht werden könnte und schon oft bei anderen
Trockenlegungsmaßnahmen erfolgreich eingesetzt wurde, ist
bedeutungslos, weil der zugesagte Erfolg nach den bindenden
Feststellungen der Vorinstanzen eben nicht eingetreten ist.
Die Revision der beklagten Partei ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger
hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der
gegnerischen Revision hingewiesen.
Anmerkung
E69853
3Ob150.02h
Dokumentnummer
JJT/20030624/OGH0002/0030OB00150/02H0000/000
Herwig Reisinger | 18.04.07
Wahrheit bei der Mauertrockenlegung
Was ist das nur für eine Welt geworden, wo man mit betrügerischen unnützen Geräten die Menschen veralbern kann und dann noch Jahre warten muß bis man diesen Leuten endgültig das Handwerk legt ?
Es ist nur schlimm das selbst daraus niemand lernt und man diesen Schrott weiterhin kauft .
Ist der Mensch so NAIV oder schaltet echt bei genialen scheinenden Angeboten das Gehirn ab?