SCHWARZGELD,  von Artur Machac: Auf Grund der heftig geführten Diskussion um die so genannte Steuer-CD und der Frage, ob der Staat Profit aus einer Straftat ziehen darf, ein paar klärende Bemerkung zur so genannten Selbstanzeige.  Diese ist im § 29 Finanzstrafgesetz geregelt. Der § 29 Finanzstrafgesetz ist ähnlich wie der § 167 StGB sogenannte  tätige Reue konstruiert. Es wird dabei auf die Freiwilligkeit des Täters abgestellt, dass dieser rechtzeitig den angerichteten Schaden wieder gut macht. Folgende Voraussetzungen für eine erfolgreiche Selbstanzeige sind notwendig:
  • –    diese muss an die zuständige Behörde gerichtet werden
  • –    es müssen sämtliche Abgabenverkürzungen offen gelegt werden und
  • –    es muss der verkürzte Betrag, das heißt die hinterzogenen Steuern, entrichtet werden.
Es ist daher sinnvoll auf jeden Fall gleichzeitig mit der Selbstanzeige eine Ratenvereinbarung zu treffen und zumindest einen Zahlungsaufschub bis zu 2 Jahren zu ermöglichen.  Auch muss die Anzeige rechtzeitig erfolgen, der späteste Zeitpunkt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn der Betriebsprüfer auffordert die Bücher vorzulegen.  Aus der Praxis ist mir das Problem bekannt, dass teilweise bei der Selbstanzeige den Steuerhinterziehern selbst nicht bekannt ist, wie viel Steuern tatsächlich hinterzogen hat, da viele logischer Weise darüber keine Aufzeichnungen führen.  Dies kann zu einer äußerst unvorteilhaften Entwicklung führen, dass einerseits die strafbare Handlung selber aufgezeigt hat, die eventuell gar nicht entdeckt worden wäre, und andererseits, dass die Meldung fehlerhaft war, und  die Selbstanzeige nicht  vor einem Finanzstrafverfahren schützt.
Die Höchststrafe in einem Finanzstrafverfahren ist der verkürzte Betrag bis zum Zweifachen. Daneben ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren möglich. Man sollte auf jeden Fall vor einer Selbstanzeige mit Steuerberater und Rechtsanwalt Kontakt aufnehmen.
Artur Machac

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