Versichern beruhigt! Und des Öfteren kommt es vor, dass über Art, Umfang oder Höhe des Schadens der Versicherer anderer Meinung ist wie der Versicherte. Für diesen Fall sehen die Versicherungsbedingungen ein außergerichtliches Sachverständigenverfahren -die Kostenaufteilung ist in den Versicherungsbedingungen geregelt-  vor, wie dieses ablaufen kann lesen sie in diesem Beitrag.
Versicherung zahlt oft nicht freiwillig
Sachverhalt: ein Kaffeehaus geht in Flammen auf, Brandstiftung durch unbekannte Täter! Der von  der Versicherung beauftragte Sachverständige stellt anlässlich der Erstbesichtigung mündlich fest, dass ein Totalschaden vorliegt und das beschädigte Inventar zu entsorgen sei. Nachdem die Entsorgung erfolgte, wird diese Aussage bestritten und auf nur 6 Seiten behauptet, dass alle Brandbeschädigungen mit relativ geringem Aufwand sanierbar gewesen wären, und der Zeit- bzw. Verkehrswert der beschädigten Sachen nur noch ca 5% des Neuwertes betragen hätte. Entsprechend gering war das Ersatzangebot der Versicherung, der versicherte Betrieb wäre nicht mehr zu retten und konkursreif gewesen.
Von der Versicherungswirtschaft unabhängiger Sachverständiger
Das eingeleitete Sachverständigenverfahren hatte zur Folge dass sowohl die Versicherung als auch der Versicherte einen Sachverständigen benennen musste, die wiederum einen sachverständigen Obmann zu bestimmen hatten. Es wurden von den beiden Sachverständigen in der Folge neue Gutachten erstellt, beide ergaben eine höhere Schadenssumme als im Erstgutachten berechnet. Bemerkenswert der Umstand dass der vom Versicherer benannte SV auf einigen wenigen Seiten zwar ebenfalls einen vielfach höheren Schaden als sein Vorgänger feststellte, aber immer noch nur  auf ca 50% der tatsächlichen Schadenssumme
Lassen sie sich nicht von Versicherungsgutachten beeindrucken
Der von uns beauftragte SV konnte in einem umfangreichen und vollständigen Gutachten nachweisen, dass fast die gesamte Einrichtung als Totalschaden zu werten ist. Der oben erwähnte Obmann hat  diese Feststellungen weitestgehend als angemessen erkannt und entsprechend befundet. Sie meinen der Versicherer hätte nunmehr die Schadensleistung anstandslos bezahlt? Irrtum, die endgültige Schadensregulierung konnte erst mit rechtsfreundlicher Vertretung erzwungen werden. 100% des Schadens wurden anerkannt, sowie alle dem Versicherten entstandenen Kosten für Vertretung und Gutachtenerstellung, insgesamt etwa Euro 1.100.000,-
Versicherungs-Agenten nicht unabhängig von der Versicherungswirtschaft
ERGO: Achtung bei Versicherungsdienstleistungen von einem Versicherungsangestellten, einem Agenten oder einer Bank. Nur unabhängige Makler gem. §27 Maklergesetz sind verpflichtet die Interessen des Versicherten zu vertreten und haften für allfällige Fehlberatungen. Alle anderen Versicherungsvermittler sind gem. § 43 VersVG Erfüllungsgehilfen der Versicherungsunternehmen. Wenn Sie sich dennoch ohne qualifiziertem Fachbeistand alleine mit Versicherungen auseinandersetzen wollen, sollten Sie zumindest darauf achten auch eine umfassende Rechtsschutzversicherung abgeschlossen zu haben. Aber ACHTUNG:Gegen sich selbst wird keine Versicherung einen Streit finanzieren. Die schwierigste Aufgabe wird sein im Bedarfsfall einen guten Sachverständigen zu finden der nicht im Naheverhältnis zur Versicherungswirtschaft steht…
Versicherungsberater Karl Padzold

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