Ein Miteigentümer hat mich um eine Abnahmebegehung zu einer Dachsanierung gebeten. Es ging um eine Kaminsanierung aller Kamingruppen sowie um den Korrosionsschutz der Blechdachflächen und Einfassungen. Beides ging daneben, Farbanstrich wie auch Kaminsanierung sind stark mangelhaft. Der „Beschuldigte“ nimmt sich einen gerichtlich zertfizierten Sachverständigen zu seiner Verteidigung mit. Nur leider ist dieser weder Maler noch für Kamine, oder im Besonderen für Beton zuständig…
Konflikt mit der Innung ?
Der Gerichtssachverständige ist ein ehemaliger Innungsmeister, hier liegen scheinbar Konflikte vor welche ich nicht in böser Absicht hervorgerufen habe. Aber dazu habe ich schon berichtet, warte nur darauf dass eine offizielle Vorgehensweise gewählt wird, nur zu gerne würde ich das zum Anlass nehmen und über das Innungs- und Funktionärswesen in der Bauwirtschaft berichten. Aber zurück zur Sache. Der SV beginnt stark emotionalisiert, die Hauseigentümer und die Hausverwaltung ist geschockt, so bringt der SV seinen Auftraggeber in keine gute Lage! Ich beruhige die Situation gemeinsam mit den Eigentümern, hier geht es nicht um persönliche Konflikte, es geht um die Sache. Genauer um folgende Mängelvorwürde:
  1. –>Der Korrosionsschutz am Blechdach ist mangelhaft, es liegen keine 2 Deckanstriche vor
  2. –>Die Kaminabdeckplatten sind teilweise aufgefroren, der Beton schadhaft
  3. –>Die Stahlbewehrung in den Kaminköpfen ist mangelhaft, steht hervor, rostet
  4. –>Die Dachreparaturen sind unvollständig und mangelhaft gemacht worden
Zu 1 ergibt sich dass der Auftrag geändert wurde, statt 2 Deckanstrichen wurde sinnvollerweise ein Haftgrund und ein Deckanstrich beauftragt. Der Hersteller Amonn empfiehlt grundsätzlich immer 2 Deckanstriche aufzubringen. Nur so können sich die Farbmoleküle  nicht nur seitlich sondern auch nach oben und unten verketten. Die Haltbarkeit steigt dabei statt auf die doppelte, auf die dreifache Zeit. Nur hat der „Beschuldigte“ vorgebeugt, er hat sich einen Aussendienstler vom Hersteller mitgenommen. Plötzlich ist die Rede von „zu dicke Anstrichschichten können Abblättern“ usw. Nur sehe ich das Problem nur bei zu dicken Schichten innerhalb EINES Arbeitsganges. Und Abblatzungen liegen auch eher an der Unverträglichkeit zum Untergrund. Wenn 2 fehlerfreie Deckanstriche aufgebracht werden, und diese ausreichend Zeit zum Trocknen bekommen, so besteht diese Gefahr nicht nur nicht, sondern es kommt die oben beschriebene 3-fache Haltbarkeit zum Tragen. Ich spreche nicht von einem Gefälligkeitsgutachten, aber unter dem Druck des ehemaligen Innungsmeisters und des Auftraggebers (der „Beschuldigte“) formuliert man vielleicht freundlicher.
Fehler im Deckanstrich
Nicht toleriert werden von mir die zahlreiche Fehlstellen im Deckanstrich, sowie zumindest teilweise eine zu stark verdünnte Farbe. Meine Schichtdickenmessungen und die Schadensbilder zeigen das deutlich. Hier muss nachgearbeitet werden. Mit einem Grund- und einem Deckanstrich bin ich grundsätzlich einverstanden, zwar nicht glücklich. Aber 3 Arbeitsgänge waren nicht auftragsgegenständlich, können daher nicht gerügt werden.
Kompetenzen Gerichtsgutachter
Besonders interessant wird es dann im Gutachten. Kaum die Rede von Mängeln am Anstrich, und bei den Kaminen wird von „geringe Mängel bei einigen Kaminköpfen“ geschrieben. Nicht ohne zu erwähnen dass die Kaminbewertung nicht Gegenstand des Gutachtens ist. Ein Widerspruch zu der dann doch sehr verbindlichen Bewertung dass GERINGE MÄNGEL vorliegen. Aber sehen sie selbst, ich habe meine gutachtliche Stellungnahme anonymisiert und gekürzt dargestellt. Wie immer geht es mir um die Aufklärung im Umgang mit Baumängel bzw. im Umgang mit Firmen und Gutachtern. Leider ist auch bei der letzten Berufsgruppe die Sachlichkeit nicht immer gewährleistet.

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