Ein „Gerichtssachverständiger“ ist eine von Gericht beeidete und vom Verband der Gerichtssachverständigen zertifizierte Person mit besonderer Berufserfahrung und Qualifikation. Der Gerichtssachverständige im Sinne der Definition wird ausschließlich von Gericht bestellt. Wird ein „Gerichtssachverständiger“ von einer Privatperson beauftragt so gilt dieser als Privatgutachter. Die gerichtliche Zertifizierung ist im Übrigen nicht die einzige Möglichkeit für Gericht zu arbeiten, beziehungsweise nicht die ausschließliche Voraussetzung:
Dazu könnte man sagen dass es keinen gerichtlich zugelassenen Sachverständigen/Gutachter im Zivilprozess gibtDazu die Fragestellung: Ist ein Sachverständiger/Gutachter, der nicht öffentlich bestellt und vereidigt ist, überhaupt „gerichtlich zugelassen“? Es gibt eine Vielzahl wissenschaftliche Experten; Europa zertifizierte Sachverständige und auch andere freie Sachverständige, die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind, aber eine Vielzahl Gerichtsgutachten erstatten. Diese werden bei Bedarf und/oder auf Antrag vor Gericht vereidigt für diesen oder jenen Zivilprozess.Die Zivilprozessordnung (ZPO) kennt verschiedene Beweismittel:
- • Beweis durch Augenschein
- • Zeugenbeweis
- • Beweis durch Sachverständige/Gutachter,
- • Beweis durch Urkunden und
- • Beweis durch Parteienvernehmung.
Die BesonderheitBei einer Hinzuziehung durch das Gericht wird der Sachverständige zu dessen Gehilfe. Er nimmt eine von den Parteien unabhängige neutrale Position ein, aus der er dem Gericht über seine Untersuchung zu einer vom Gericht gestellten Frage berichtet bzw. beantwortet. Als Zeuge oder als Verfasser eines Gutachtens dagegen bekundet der Sachverständige – benannt von einer Partei – seine Wahrnehmung aus der Vergangenheit. Als Zeuge ist der Sachverständige daher nicht austauschbar, da nur er über seine in der Vergangenheit liegende Wahrnehmung berichten kann (auch als sachverständiger Zeuge, wie beschrieben). Das Gericht hat die Zeugenaussage des Sachverständigen dann im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) neben den anderen Beweisen zu berücksichtigen. Dabei kommt der Aussage des Sachverständigen jedoch regelmäßig ein hohes Gewicht zu, da er trotz der Beauftragung auch durch eine Partei aufgrund seines fehlenden Eigeninteresses eine relativ neutrale Stellung einnimmt und seine Wahrnehmung aufgrund einer besonderen Fachkunde vorträgt bzw. schriftlich fixiert.
Die prozessuale Stellung des gerichtlich bestellten SachverständigenDie §§ 402 ff ZPO regeln den Beweis durch Sachverständige. Im Gegensatz zum als Zeugen benannten Parteigutachter oder dessen als Urkunde vorgelegten Gutachten wird hier Beweis dadurch erhoben, dass das Gericht einen Sachverständigen damit beauftragt, zu bestimmten Fragen Stellung zu nehmen.
Besonderer HinweisSachverständiger ist, wer auf einem bestimmten Fachgebiet aufgrund seiner Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung besondere Kenntnisse vorweist und so im Einzelfall als Beweismittel und als Helfer des Richters zur Entscheidung in einem Prozess herangezogen wird.
Wer als Sachverständiger vom Gericht benannt werden kann, wird in der Zivilprozessordnung nur mittelbar beschrieben. Neben dem Wortsinn muss der Sachverständige vordergründig im Hinblick auf das Beweisthema über Sachverstand verfügen, um bei der Feststellung von Tatsachen dem Gericht behilflich sein zu können. Die Sachkunde des zu benennenden Sachverständigen muss nicht durch Zeugnisse, Titel oder Berufsbezeichnungen nachgewiesen sein. Auch ist die öffentliche Bestellung und Vereidigung des Sachverständigen keine Voraussetzung für seine Heranziehung durch das Gericht.Entscheidend ist allein, dass der Sachverständige für die jeweilige Beweisfrage tatsächlich über die erforderliche Sachkunde verfügt.
Demgemäß sind die vom Gericht beauftragten Sachverständigen nach § 407 a ZPO verpflichtet, zunächst unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in ihr Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann.Die Auswahl des Sachverständigen steht im Ermessen des Gerichts, soweit sich nicht die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige geeinigt haben. § 404 Abs. 2 ZPO gibt den Gerichten auf, dass für den Fall, dass für gewisse Arbeiten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt sind, andere Personen nur dann gewählt werden sollen, wenn besondere Umstände dies erfordern.§ 404 Abs. 2 ZPO ist jedoch eine reine Ordnungsvorschrift, die das Ermessen des Gerichtes bei der Auswahl des Sachverständigen nicht ersetzt. Als Grund für die in § 404 Abs. 2 ZPO niedergelegte Bevorzugung öffentlich bestellter Gutachter wird angeführt, dass diese neben der Sachkunde auch forensische Erfahrung mitbringen und zudem nach § 407 Abs. 1 ZPO zur Erstattung von Gutachten verpflichtet sind.
Diese Voraussetzungen können jedoch auch von nicht öffentlich bestellten Sachverständigen erfüllt werden.Nach § 407 Abs. 1 ZPO ist auch derjenige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet, der sich öffentlich im betreffenden Fachgebiet zur entgeltlichen Berufsausübung erbietet. Hierunter fallen sämtliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für die Erstellung eines Gutachtens in Frage kommen. Verfügen solche Personen zudem über forensische Erfahrungen, fällt die Rechtfertigung für eine Bevorzugung öffentlich bestellter Sachverständiger durch § 404 Abs. 2 ZPO weg.
Das Gericht kann den Sachverständigen in eigenem Ermessen nach der Fachkunde auswählen