Nein, nur das Gericht bestellt einen „Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen„. Sie können aus der „Gerichts-Sachverständigen-Liste“ oder aus der Liste der „EN ISO/IEC 17024-zertifizierten Gutachter“ auswählen. Vorrangig ist die fachliche Qualifikation! Als Sachverständiger oder Gutachter darf sich nur bezeichnen wer eine überdurchschnittliche Sachkunde oder fachliche Expertise hat und diese auch formulieren kann. Die irreführende Verwendung des Begriff „Sachverständiger“ kann als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden.
Die höchste Ausbildung im Sachverständigenwesen stellt nicht die „gerichtliche Zertifizierung“ darZur Qualitätssicherung wurde bei den „Gerichts-Sachverständigen“ der Bildungspass 2002 eingeführt und 2009 aktualisiert. Er ist jedoch keine bindende Voraussetzung für die Rezertifizierung, diese obliegt ausschließlich dem zuständigen Präsidenten.
Die höchste Zertifizierungsmöglichkeit im Sachverständigenwesen ist in der EN 45013 oder EN ISO/IEC 17024 geregeltEine gemäß DIN EN 45013 oder DIN EN ISO/IEC 17024 durchgeführte Zertifizierung ist die im zertifizierten Sachverständigenwesen in Bezug auf Niveau und Aktualität des Fachkundenachweises höchste erreichbare Qualifikation. Zertifizierte Sachverständige weisen regelmäßig ihre persönliche Eignung und ihre hohe fachliche Qualifikation sowie langjährige Berufserfahrung gegenüber einer nach der DIN EN 45013 bzw. DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle nach. Ihre Tätigkeit wird ständig durch die Zertifizierungsstelle überwacht (z.B. durch mehrere jährliche Kontrollen von Arbeitsproben). Um die hohe Qualität dauerhaft zu garantieren, ist der Gültigkeitszeitraum des Zertifikats auf 5 Jahre begrenzt. Danach muss der zertifizierte Sachverständige seinen Wissensstand erneut durch eine Prüfung unter Beweis stellen. Die Qualifikation als zertifizierter Sachverständiger beruht auf der Euronorm 45013 bzw. internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17024 und ist somit europaweit bzw. weltweit anerkannt. Verlinkte Informationen: