Das Gerichtsgutachten – wie auch der Gerichtsgutachter- kann ausschließlich von Gerichts wegen beauftragt werden. Das Privatgutachten ist ein Parteiengutachten und wird dieses, wie auch der Privatgutachter, von einer Partei beauftragt und bezahlt. Für weiterführende Informationen haben wir sonstige Fragestellungen bei unseren FAQ erarbeitet.